Die - wenn auch gutgläubige - Vorlage von Fälschungen amtlicher Dokumente, insbesondere von gefälschten Präferenznachweisen, führt nicht zu einem "Irrtum" iSd Art 220 Abs 2 lit b ZK
GZ 2007/16/0231, 10.07.2008
VwGH: Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, regelt die Generalklausel des Art 220 Abs 2 ZK abschließend. Die - wenn auch gutgläubige - Vorlage von Fälschungen amtlicher Dokumente, insbesondere von gefälschten Präferenznachweisen, führt nicht zu einem "Irrtum" iSd Art 220 Abs 2 lit b ZK.
Unstrittig handelte es sich bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ursprungszeugnis nicht um eine unrichtige, sondern um eine gefälschte Urkunde. Demnach konnte eine auf eine solche Urkunde gegründete unzutreffende Vorstellung des Zollamtes über die Herkunft der Waren keinen Irrtum iSd Art 220 Abs 2 lit b erster Unterabsatz erster Satz ZK erfüllen, sodass der in Rede stehende Ausnahmetatbestand schon deshalb ausscheidet.