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Steuerrecht

VwGH: Zum Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 KStG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Abs 4 Z 2 KStG
Schlagworte: Körperschaftsteuer, Sonderausgaben, Mantelkauf

GZ 2005/13/0045, 09.07.2008
VwGH: Gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG sind Verluste iSd § 18 Abs 6 u 7 EStG bei Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur iZm einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
Die gegenständliche Bestimmung des § 8 Abs 4 Z 2 KStG hat zwar nicht zur Tatbestandsvoraussetzung, dass der Kauf der Gesellschaftsanteile ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs von Verlustabzügen erfolgt. Mit dieser Regelung sollte allerdings Bestrebungen entgegengetreten werden, Verluste zum Gegenstand von Erwerbsvorgängen zu machen. Die Regelung schaffe daher - so die ErläutRV zu § 8 KStG 1988 - "für Extremfälle, in denen eine vollkommene Strukturänderung einer Körperschaft mit einer Veränderung der Eigentümerstellung auf entgeltlicher Grundlage im Zusammenhang steht, eine Rechtsgrundlage zur Versagung des Verlustvortragsrechtes bei der zivilrechtlich ident bleibenden Körperschaft".
Die Änderung der Gesellschafterstruktur muss auf entgeltlicher Grundlage vor sich gehen. Dies bedeutet, dass bei einer Änderung der Gesellschafterstruktur auf Grund einer Erbschaft oder einer Schenkung, und zwar auch bei gleichzeitiger Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur, kein Mantelkauf vorliegen kann. Allerdings stellt ein Kauf der Anteile um einen symbolischen Betrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar. Gleiches gilt, wenn sich für eine an sich unentgeltliche Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt.
Eine Rechtsnachfolge von Todes wegen lag im Beschwerdefall nicht vor. Auch für eine Schenkung finden sich im angefochtenen Bescheid keine Sachverhaltsfeststellungen. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass "Kaufleute einander nichts zu schenken pflegen" (dass der Veräußerer das überschuldete Unternehmen mit allen möglichen Problemen und Folgen "einfach so" los werde, sei nach Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes auch eindeutig als geldwerter Vorteil anzusehen und impliziere eine entgeltliche Übertragung). In diesem Sinne ist etwa auch eine nominell "unentgeltliche" Übertragung an sich wertloser Geschäftsanteile - oder, was auf dasselbe hinausläuft, zu einem symbolischen Betrag - im Regelfall als entgeltlicher Vorgang zu werten. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Grundlage für die in Rede stehende Änderung der Gesellschafterstruktur im Jahr 1994 spricht im Übrigen auch das Vorbringen in der Berufung, wonach für die Bank im Hinblick auf die gute Bonität der Erwerber keine Veranlassung mehr bestanden habe, Reinhard E. für die Gesellschaftsschulden in Anspruch zu nehmen. Damit wurde im Ergebnis die Übernahme wirtschaftlicher Risken durch die Anteilserwerber eingeräumt (die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei spricht auch von einer "überschuldeten Gesellschaft mit Absatzschwierigkeiten"), was ebenfalls auf die Entgeltlichkeit des Erwerbsvorganges hindeutet, zumal die Übernahme derartiger Belastungen nur bei entsprechender Gegenleistung (etwa in Form erworbener Verlustvorträge) plausibel ist. Deshalb, weil seitens der Erwerber Erich B. und Friederike D. kein Entgelt entrichtet worden sei, keine Haftungsübernahme durch die erwerbenden Gesellschafter stattgefunden habe oder auch keine "dafür erfolgte" Freistellung des (Geschäftsführers und Alleingesellschafters der S. Speditions- und Lager GmbH) Reinhard E. von der persönlichen Haftung dokumentiert sei, durfte die belangte Behörde damit noch nicht zur Ansicht gelangen, es liege keine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage vor.

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