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Steuerrecht

VwGH: Auflagengemäße Veräußerung (Notwendigkeit mehrmaliger Verkäufe aufgrund des Umfangs) des Nachlasses

Dass der Beschwerdeführer bei der Entfaltung der Verkaufstätigkeit an Vorgaben der Erblasserin gebunden war, steht der Zuordnung zum Unternehmensbereich des beschwerdeführenden Vereins nicht entgegen, weil es auf die Beweggründe, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, die Verkäufe durch eine bestimmte Person abwickeln zu lassen, nicht ankommt

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Unternehmer, Veräußerung des Nachlasses, mehrmalige Verkäufe

GZ 2007/15/0102, 25.06.2008
Der Beschwerdeführer, ein gemeinnütziger Verein zur Förderung und Betreuung Sehbehinderter und Blinder, wurde zum Universalerben der am 29. April 1998 verstorbenen Lina S. eingesetzt. Auflagengemäß beauftragte der Verein W.S. das bewegliche Nachlassvermögen freihändig zu verkaufen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der beschwerdegegenständlichen Jahre 1998 bis 2000 wurde festgestellt, dass aus der Veräußerung des Nachlasses der Lina S. im Jahr 1998 rund 9,517.000 S, 1999 rund 373.000 S und 2000 rund 151.000 S an Erlösen erzielt worden seien, und hiezu die Rechtsmeinung vertreten, dass die Veräußerung der Gegenstände aus dem Nachlass umsatzsteuerpflichtig sei, weil die Durchführung einer Vielzahl von Veräußerungsgeschäften über einen längeren Zeitraum eine nachhaltige Tätigkeit begründe, unabhängig davon, ob es sich um ein vermitteltes Geschäft oder um ein Kommissionsgeschäft handeln würde.
In der erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der beschwerdeführende Verein sei nur in Erfüllung einer testamentarischen Verpflichtung und insofern nicht unternehmerisch tätig geworden. Bei den gegenständlichen Einnahmen handle es sich um solche aus Erbschaften, die dem nichtunternehmerischen Bereich des Vereines zuzurechnen seien. Da somit eine Veräußerung im außerunternehmerischen Bereich des Vereins vorliege, sei die Abgabenpflicht dem Grunde nach nicht gegeben.
VwGH: Gem § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden oder wenn bei einer (zunächst) einmaligen Tätigkeit an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann.
Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen Namen erbringt oder in dessen Namen die Leistung erbracht wird. Im Falle gesetzlicher oder gewillkürter Stellvertretung ist Unternehmer somit der Vertretene und nicht der Vertreter. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, wer der "Herr der Leistungsbeziehung" ist, wer über die Leistung disponieren kann und in wessen Vermögen sich Erfolg oder Misserfolg der Leistung direkt niederschlägt.
Der beschwerdeführende Verein bringt vor, auf Grund der letztwilligen Verfügung sei es ihm verwehrt gewesen, unternehmerisch tätig zu werden und ein unternehmerisches Risiko auf sich zu nehmen. Eine Beeinflussung der Kosten aber auch der Erlöse sei dem Beschwerdeführer letztwillig gar nicht gestattet gewesen, sodass die wesentlichen Voraussetzungen fehlten, um die Veräußerungen dem Regime des UStG zu unterwerfen.
Mit diesem Vorbringen stellt der beschwerdeführende Verein die - für das Vorliegen unternehmerischen Handelns wesentliche - behördliche Feststellung nicht in Abrede, wonach über einen Zeitraum von zwei Jahren umfangreiche Veräußerungsgeschäfte entfaltet wurden, die für sich genommen geeignet waren, das Kriterium der Nachhaltigkeit zu erfüllen.
Zum Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei eine unternehmerische Tätigkeit auf Grund der letztwilligen Anordnung geradezu verwehrt gewesen, ist daran zu erinnern, dass der beschwerdeführende Verein selbst W.S. mit dem freihändigen Verkauf der Nachlassgegenstände betraut hat. Nach dem (offenkundigen) Umfang des Nachlasses musste der Beschwerdeführer bei der Auftragserteilung von vornherein damit rechnen, dass es nicht möglich sein werde, die Gegenstände in einem abzustoßen, sondern vielmehr hiezu wiederholte Verkäufe erforderlich sein werden, wie dies auch in der Tat eingetreten ist. Die daher nicht bloß zufällige, sondern im Wesen des Entschlusses des Beschwerdeführers, die Erbschaft anzutreten, begründete Notwendigkeit wiederholter Verkäufe genügt aber, die im Auftrag des Beschwerdeführers entfaltete Verkaufstätigkeit als eine nachhaltige Betätigung des Beschwerdeführers erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer bei der Entfaltung der Verkaufstätigkeit an Vorgaben der Erblasserin gebunden war, steht der Zuordnung zum Unternehmensbereich des beschwerdeführenden Vereins nicht entgegen, weil es auf die Beweggründe, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, die Verkäufe durch eine bestimmte Person abwickeln zu lassen, nicht ankommt.
Da die Beurteilung der strittigen Verkäufe einzig nach umsatzsteuerlichen Gesichtpunkten zu treffen ist, gehen die zivilrechtlichen Ausführungen der Beschwerde (die darauf hinauslaufen, die Einsetzung als Universalerbe in ein Barlegat umzudeuten) ebenso ins Leere wie die Hinweise des Beschwerdeführers auf schenkungssteuerrechtliche Aspekte. Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen, wie die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vereinsrichtlinien, stellen von vornherein keine für den VwGH maßgebende Rechtsquelle dar.

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