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Steuerrecht

VwGH: Gesellschafter-Geschäftsführer und Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG

Bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG erzielt werden, kommt entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 22 Z 2 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, Gesellschafter-Geschäftsführer

GZ 2008/15/0014, 25.06.2008
VwGH: Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass nach hg Rechtsprechung Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG erst dann erzielt würden, wenn feststehe, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes einer Gesellschaft eingegliedert sei, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmeschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender überwälzbarer Ausgaben treffe und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhalte, ist sie darauf zu verweisen, dass der VwGH mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist aber nach dem in stRsp entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich dabei ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Auf die Anwesenheit des Gesellschafters in den Betriebsräumen der Gesellschaft sowie die Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes kommt es ebenso wenig an, wie es der Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht entgegen steht, wenn er Geschäftsführerfunktionen auch für andere Gesellschaften übernommen hat.

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