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Steuerrecht

VwGH: Mutwillensstrafe gem § 112a BAO - ist die Berufung gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe offenbar mutwillig?

Eine Berufung, die der Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion dient, ist auf ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel gerichtet

20. 05. 2011
Gesetze: § 112a BAO
Schlagworte: Verfahrensrecht, Mutwillensstrafe, Berufung

GZ 2004/13/0058, 04.06.2008
Die Beschwerdeführerin stellte beim Finanzamt den "Antrag auf Auskunft, wie die Abgabenbehörde den terminus technicus 'Geldfluß' definiert". Das Wort sei weder in einem Gesetz noch "im Brockhaus" zu finden. Das Finanzamt reagierte auf diese Eingabe mit einem auf § 112a BAO gestützten Bescheid über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe iHv EUR 300,--. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff "Geldfluss" sei allgemein verständlich und auch gebräuchlich. Da die Beschwerdeführerin offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehme, sei "obige Mutwillensstrafe festzusetzen" gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin eine weitere Mutwillensstrafe im Höchstausmaß von EUR 363,-- dafür, dass sie gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe durch das Finanzamt Berufung erhoben hatte.
VwGH: Eine Berufung, die der Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion dient, ist auf ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel gerichtet.

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