Die nach § 93 Abs 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Abgabenbescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet, wobei von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ist
GZ 2003/13/0049, 04.06.2008
VwGH: Wie der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die nach § 93 Abs 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet, wobei von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ist. Wiederholt hat der Gerichtshof ebenso schon darauf hingewiesen, dass er die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle in der Prüfung eines Bescheides nur dann wahrnehmen kann, wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides in der aufgezeigten Hinsicht diese Prüfung auch ermöglicht, wobei der Verweis auf einen Prüfungsbericht die Begründung des vor dem VwGH bekämpften Bescheides nur dann tragen kann, wenn der Prüfungsbericht seinerseits den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt.
Dass die wiedergegebenen Ausführungen des Betriebsprüfungsberichtes jenen Sachverhalt, aus dem sich die von der belangten Behörde übernommenen rechtlichen Schlussfolgerungen des Prüfers nachvollziehbar ableiten lassen sollten, nicht in der erforderlichen Weise konkret und präzise darstellen, kann nicht zweifelhaft sein. Erschöpfen sich diese Ausführungen inhaltlich doch in gehäuften Vorwürfen verfahrensrechtlicher Versäumnisse und pauschal gehaltenen Bewertungen und Rechtsfolgebehauptungen ohne auch nur einigermaßen nachvollziehbares Tatsachensubstrat.