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Steuerrecht

VwGH: Ist die Ausgleichszulage - bei zusätzlichen Einkünften des Pensionisten - steuerfrei gem § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG?

Eine Person ist hilfsbedürftig, wenn insbesondere weder ihr Einkommen, noch ihr Vermögen, noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, steuerfrei, Hilfsbedürftigkeit, Pension, Ausgleichszulage, zusätzliche Einkünfte

GZ 2006/13/0172, 04.06.2008
Das Finanzamt ging entgegen der Abgabenerklärung von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von (lediglich) 3.067,30 EUR und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.539,95 EUR aus, was zuzüglich der Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers lt Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft iHv 6.275,52 EUR Gesamteinkünfte iHv 12.748,17 EUR ergebe.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die belangte Behörde die Ausgleichszulage in die zu versteuernden Einkünfte miteinbezog. Die Ausgleichszulage wäre vielmehr gem § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG als steuerfrei zu behandeln gewesen.
VwGH: Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Bezüge oder Beihilfen ua aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit von der Einkommensteuer befreit. Ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt (fallbezogen steht nur eine solche aus wirtschaftlichen Gründen in Frage), ist von den Abgabenbehörden zu beurteilen. Sie ist dann anzunehmen, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Ist wie im gegenständlichen Fall jedenfalls aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer Gesamteinkünfte bezog, die deutlich über dem für ihn geltenden Richtsatz nach § 150 Abs 1 lit a sublit bb GSVG liegen, so kann von einer derartigen Hilfsbedürftigkeit - und damit von Steuerfreiheit nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG - hier nicht ausgegangen werden. Insofern geht der Verweis auf gegenteilige Meinungen im Schrifttum, wonach die Ausgleichszulage steuerfrei sei, ins Leere, weil dort erkennbar nicht auf vergleichbare richtsatzüberschreitende Gesamteinkünfte abgestellt wird. Auch auf die in der Beschwerde weiter angeführte Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach die Ausgleichszulage nicht der Einkommensteuer unterliege, trifft dies offenkundig zu.

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