Allgemeine Ausführungen
GZ 2005/13/0041, 04.06.2008
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sicherstellung der Abgabenansprüche für das Jahr 1996 sei schon deshalb unzulässig gewesen, weil diese Ansprüche verjährt gewesen seien.
VwGH: Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht iSd § 93 Abs 3 lit a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages oder in der diesen bestätigenden Berufungsentscheidung dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Ein Sicherstellungsauftrag ist aber kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden.
Eine Begründung dafür, warum lang nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 erster Satz BAO, Einkommensteuer für das Jahr 1996 festgesetzt werden durfte, war weder im diesbezüglichen Abgaben- oder Berichtigungsbescheid noch im Sicherstellungsbescheid vom 27. Jänner 2004 enthalten und unterblieb auch im angefochtenen Bescheid. Wenn die belangte Behörde nun in der Gegenschrift ausführt, es habe sich um hinterzogene Abgaben gehandelt, so ist dem entgegen zu halten, dass keine diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen getroffen wurden und dies in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann. Die (bloße) Behauptung eines "dringenden Verdachts der Abgabenhinterziehung" in den in der Begründung des Sicherstellungsauftrages enthaltenen Ausführungen dazu, weshalb die Einbringung der Abgabe gefährdet sei, ist kein Ersatz für solche Feststellungen. Die gleichfalls erst in der Gegenschrift erhobene, nicht näher ausgeführte und anhand der vorgelegten Aktenteile nicht hinreichend überprüfbare Behauptung, der Abgabenbescheid sei (gemeint offenbar: vor der Entscheidung über die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf die Gegenschrift als "aktenwidrig" bezeichnet, ist ebenfalls nicht geeignet, das Fehlen einer Begründung dafür, weshalb der Abgabenanspruch nicht verjährt sei, im angefochtenen Bescheid auszugleichen.