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Steuerrecht

VwGH: SpaltG - Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages gem § 15 SpaltG?

Die in § 15 Abs 1 SpaltG ausgesprochene Haftung ist im Rechtsweg und nicht mit Haftungsbescheid geltend zu machen

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 BAO, § 224 BAO, § 14 BAO, § 15 BAO
Schlagworte: Haftung, Spaltung, Gesamtsrechtsnachfolge, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag

GZ 2005/13/0135, 04.06.2008
Auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28. September 2004 wurde die Spaltung der Erstbeschwerdeführerin am 9. Oktober 2004 ins Firmenbuch eingetragen. Mit dieser Spaltung zur Aufnahme wurde die Zweitbeschwerdeführerin Gesamtrechtsnachfolgerin hinsichtlich des Betriebes der Erstbeschwerdeführerin.
Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde im Instanzenzug die Erstbeschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2002 heran und schrieb ihr Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den selben Zeitraum vor.
Die Beschwerdeführer tragen vor, mit Spaltungs- und Übernahmevertrag sei das der Erstbeschwerdeführerin gehörige Unternehmen an die Zweitbeschwerdeführerin übertragen worden. Seitdem sei diese in alle Verbindlichkeiten auch steuerlicher Art eingetreten, wozu auch die Lohnsteuerpflichten gehörten. Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Auffassung, die Erstbeschwerdeführerin würde gem § 15 Abs 1 iVm § 17 SpaltG für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften. Daher sei die Erstbeschwerdeführerin zu Recht zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen worden und sei ihr der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu Recht vorgeschrieben worden.
VwGH: Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass mit der Eintragung der Spaltung der Erstbeschwerdeführerin auch die mit dem angefochtenen Bescheid angesprochenen Abgabenverbindlichkeiten auf die Zweitbeschwerdeführerin übergegangen sind.
Zufolge der durch die Eintragung der Spaltung der Erstbeschwerdeführerin gem § 14 Abs 2 Z 2 SpaltG eingetretenen (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge trat die Zweitbeschwerdeführerin auch verfahrensrechtlich im Bezug auf die in Rede stehenden Lohnabgaben an die Stelle der Erstbeschwerdeführerin.
Der angefochtene Bescheid wäre daher (nur mehr) an die Zweitbeschwerdeführerin zu richten und ihr zuzustellen gewesen. Daran ändert auch die zivilrechtliche Bestimmung des § 14 Abs 5 SpaltG nichts, wonach der Gläubiger in bestimmten Fällen Erklärungen gegenüber jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft abgeben kann. Da der angefochtene Bescheid nicht an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet war, entfaltet er gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtswirkungen, weshalb sie durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert ist.
Da mit dem angefochtenen Bescheid der durch die Spaltung nicht untergegangenen, sondern fortbestehenden Erstbeschwerdeführerin Abgaben (Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag) vorgeschrieben wurden, welche die Erstbeschwerdeführerin zu Folge der Gesamtrechtsnachfolge nicht mehr schuldete, erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Abgabenfestsetzung und Vorschreibung als inhaltlich rechtswidrig.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer und zur Zahlung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag herangezogen wurde, vermeint die belangte Behörde in der Gegenschrift, dass die Erstbeschwerdeführerin nach § 15 SpaltG als Gesamtschuldnerin mit der Zweitbeschwerdeführerin für diese Abgaben hafte, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die Erstbeschwerdeführerin habe richten dürfen.
Die in § 15 Abs 1 SpaltG ausgesprochene Haftung ist allerdings im Rechtsweg und nicht mit Haftungsbescheid geltend zu machen. Denn gem § 224 Abs 1 BAO werden (lediglich) die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht, zivilrechtliche Haftungen (wie gem § 15 Abs 1 SpaltG) sind von der Abgabenbehörde im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der angefochtene Bescheid ist daher auch hinsichtlich des Ausspruchs der Haftung für Lohnsteuer inhaltlich rechtswidrig.

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