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Steuerrecht

VwGH: Familienbeihilfe - Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs 8 FLAG

Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein; diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 8 FLAG
Schlagworte: Familienbeihilfe, mehrere Wohnsitze, Mittelpunkt der Lebensinteressen

GZ 2007/15/0279, 28.05.2008
VwGH: Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs 8 FLAG haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an.
Von den drei Wohnsitzen der Mitbeteiligten ist nur einer der gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Ehemann. Dieser befindet sich in den USA. Dazu kommt, dass die Mitbeteiligte in den USA von ihrem Sohn entbunden worden ist. Befindet sich der gemeinsame Familienwohnsitz in den USA, kommt dem Umstand, dass die Mitbeteiligte uU mehr als sechs Monate im Jahr an den Wohnsitzen in Österreich bei ihren Eltern und Schwiegereltern verbracht hat, für sich allein nicht mehr die wesentliche Bedeutung zu. Feststellungen darüber, dass die Wohnung in den USA sich nicht für eine vierköpfige Familie eigne, wie dies die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ausführt, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Nicht von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Sohn Erik mehrmals in Österreich ärztlich behandelt worden ist und die Mitbeteiligte, wie sie in ihrem Vorlageantrag ausführt, "noch immer" ein Kfz in Österreich hält.

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