Der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 14 EStG ist nicht zu entnehmen, dass auch "mittelbare" Sachzuwendungen, somit etwa die Zuwendung von Bargeld zur Zahlung der Prämie eines abzuschließenden Versicherungsvertrages, von der Einkommensteuer befreit wären
GZ 2008/15/0087, 28.05.2008
Die Beschwerdeführerin, eine Arbeitnehmerin einer näher genannten GmbH,.erhielt von ihrem Arbeitgeber einen "Vorsorgescheck" in Höhe von EUR 186,--, der sie zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Erlebensversicherung berechtigte. Es handelt es sich dabei um eine Personenversicherung gegen Einmalprämie. Die Versicherungsleistung besteht darin, dass nach Ablauf der Versicherungsdauer die Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung ausbezahlt wird, sofern die versicherte Person den 1.1.2012 erlebt. Im Todesfall erfolgt die Rückerstattung der einbezahlten Prämien zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung an eine von der Beschwerdeführerin ausgewählte Person. Die Versicherungssumme beträgt EUR 232,27 zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung. Der Gutschein kann innerhalb eines Jahres gegen eine Versicherungspolizze eingelöst werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Betrieb ist die Beschwerdeführerin berechtigt, in den Versicherungsvertrag einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Auflösung des Vertrages möglich. Die Beschwerdeführerin löste den Scheck ein und schloss eine entsprechende Versicherung ab. Der mit den Verwaltungsakten vorgelegten Versicherungspolizze ist darüber hinaus zu entnehmen, dass bezugsberechtigt im Erlebensfall die Beschwerdeführerin und im Ablebensfall die von ihr namhaft genannte Person ist.
Die Beschwerdeführerin tritt den Argumenten des angefochtenen Bescheides, wonach es sich bei dem "Vorsorgescheck" um keine steuerfreie Sachzuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 14 EStG handle, im Wesentlichen damit entgegen, dass dieser entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Forderung verbriefe, sondern "nur den (für den Arbeitnehmer kostenfreien) Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ermögliche".
VwGH: Zwar kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der "Vorsorgescheck" als solcher - wie sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringt - im Erlebensfall eine Forderung der Beschwerdeführerin in Höhe der Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung und im Fall ihres Ablebens eine Forderung der von ihr namhaft gemachten Person auf Rückerstattung der eingezahlten Prämie zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung verbriefe. Die belangte Behörde ist von einem geldwerten Vorteil in entsprechender Höhe im Ergebnis aber gar nicht ausgegangen, weil im Beschwerdefall nur der auf dem "Vorsorgescheck" ausgewiesene Wert von 186,-- EUR der Lohnsteuer unterzogen worden war und nicht ein den im angefochtenen Bescheid umschriebenen Forderungen entsprechender (zweifellos wesentlich höherer) Wert.
Der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 14 EStG ist im Übrigen aber nicht zu entnehmen, dass auch "mittelbare" Sachzuwendungen, somit etwa die Zuwendung von Bargeld zur Zahlung der Prämie eines abzuschließenden Versicherungsvertrages, von der Einkommensteuer befreit wären. Kein anderes Ergebnis wird aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die gebotene Möglichkeit, einen für den Arbeitnehmer kostenfreien Versicherungsvertrag abzuschließen, erreicht. Die Kosten eines Versicherungsvertrages erschöpfen sich nämlich im Wesentlichen in der Bezahlung der Prämie, insbesondere im Fall der Einmalprämie.
Unter Berücksichtigung der gegenständlich gewählten Versicherung, nämlich einer Ab- und Erlebensversicherung ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass der "Vorsorgescheck" tatsächlich keine Sachzuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 14 EStG, sondern eine Bargeldzuwendung (in Höhe der Prämie) darstellte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Versicherungsnehmer - zumindest solange das Dienstverhältnis aufrecht ist - der Arbeitgeber ist. Gegenständlich ist nach den vertraglichen Vereinbarungen nämlich sichergestellt, dass im Fall der Einlösung des "Vorsorgeschecks" auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses die Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag der Beschwerdeführerin oder (im Fall ihres vorzeitigen Ablebens) der von ihr namhaft gemachten Person zukommen.