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Steuerrecht

VwGH: Verdacht eines Finanzvergehens - Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gem § 82 Abs 1 FinStrG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 82 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Verdacht

GZ 2008/15/0011, 28.05.2008
Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren wurde erweitert, weil der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der K GmbH im Bereich des Finanzamts Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich näher angeführter Zeiträume unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 30.929,20 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit Bestehen der K GmbH nie mit der Erledigung der Voranmeldungen befasst gewesen. Auf Grund der jahrzehntelangen Verlässlichkeit seiner Ehegattin habe er keine Kontrolle ihrer diesbezüglichen Tätigkeit vorgenommen. Betreffend den subjektiven Tatbestand lägen nicht genügend Verdachtsmomente vor, welche die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen ihn rechtfertigten.
VwGH: Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gem § 82 Abs 1 FinStrG die ihr gem § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Abs 3 leg cit das Strafverfahren einzuleiten. Für die Einleitung desFinanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe iSd § 82 Abs 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 leg cit vorbehalten.
Für die auf der Grundlage des § 82 Abs 1 FinStrG zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist Folgendes von Bedeutung: Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Soweit die Beschwerde die Annahme des subjektiven Tatbestandes in Zweifel zieht, ist sie darauf zu verweisen, dass gerade das mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitete - erweiterte - Finanzstrafverfahren klären soll, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände erfüllt sind. Dazu gehört auch die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein tatbestandsmäßiges Verschulden anzulasten ist. Durch die Behauptung, er habe auf Grund einer jahrzehntelangen Verlässlichkeit seiner Ehefrau keine Kontrolle ihrer diesbezüglichen Tätigkeit vorgenommen, wird ein solches Verschulden nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 82 Abs 1 FinStrG zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Erweiterung eines Finanzstrafverfahrens nicht dem Gesetz entsprechend beantwortet hat.
Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss - wie sich dies aus dem Wortlaut des § 83 Abs 2 FinStrG ergibt - ua die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen. Es muss somit im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht.

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