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Steuerrecht

VwGH: Gewinnerzielungsabsicht im Verhältnis zur Liebhaberei

Die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 1 LVO
Schlagworte: Einkommensteuer, Liebhaberei, Gewinnerzielungsabsicht, Willensentschluss

GZ 2005/15/0151, 19.03.2008
Beschwerdeführer war ein Einzelunternehmer, er gab dem Finanzamt die Eröffnung seines Gewerbebetriebes im Jahr 2005 bekannt. Das Finanzamt anerkannte die Verluste aus dem Gewerbebetrieb für die Jahre 1995 bis 1997, ab dem Jahr 1998 wurden die verlustbringende Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert.
VwGH: Die Liebhabereiverordnung stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht an Hand der im § 2 Abs 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden.

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