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Steuerrecht

VwGH: Beweisverwertung und Datenschutz

Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd

20. 05. 2011
Gesetze: § 166 BAO, § 49 DSG
Schlagworte: Verfahrensrecht, Beweisverwertung, Datenschutz, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten

GZ 2005/15/0161, 20.02.2008
Das beschwerdeführende Finanzamt ist auf Grund der Kontrollmitteilungen aus Anlass des Verfahrens gegen die B-AG zur Auffassung gelangt, dass die Buchhaltung der Mitbeteiligten unvollständig ist. Es hat daher eine Zuschätzung entsprechend der Kontrollmitteilung vorgenommen. Die mitbeteiligten Parteien haben im Berufungsverfahren nicht nur Schwarzlieferungen in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich gerügt, dass ihnen die sie betreffenden Ergebnisse im Verfahren der B-AG nicht vollständig zur Kenntnis gebracht worden seien.
Mit diesem Berufungsvorbringen hat sich die belangte Behörde nicht beschäftigt, weil sie die Auffassung vertreten hat, dass der Berücksichtigung der EDV-Buchhaltung des Geschäftspartners der mitbeteiligten Parteien als Beweismittel die Bestimmung des § 49 DSG 2000 entgegenstehe.
VwGH : Der Auffassung der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden: Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren nämlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. In stRsp hat der VwGH daher ausgesprochen, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte. Ob der Verwertung der EDV- Buchhaltung des Geschäftspartners der Mitbeteiligten die Bestimmung des § 49 Abs 1 DSG 2000 entgegenstehen könnte, kann dahingestellt bleiben. Ein derartiges Verbot greift nach § 49 Abs 2 Z 3 leg cit dann nicht, wenn die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird. Für das Abgabenverfahren ordnet § 183 Abs 4 BAO an, dass den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Dieser fundamentale Verfahrensgrundsatz stellt zweifellos einen einfachen Rechtsschutz iSd § 49 Abs 2 Z 3 DSG 2000 dar.
Die Mitbeteiligten haben im Berufungsverfahren eine Verletzung dieses Grundsatzes gerügt. Obwohl ein solcher Verfahrensmangel im Berufungsverfahren sanierbar ist, hat sich die belangte Behörde damit nicht auseinander gesetzt. Sie hat es auch entgegen ihrer Verpflichtung iSd § 279 iVm § 115 Abs 1 BAO unterlassen, sich mit den gegenteiligen Standpunkten der Parteien des Berufungsverfahrens - Vorliegen einer Unvollständigkeit der Buchhaltung der Mitbeteiligten oder nicht - auseinander zu setzen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die in der Gegenschrift aufrecht erhaltene Ansicht der belangten Behörde, sie hätte nur ausschließlich auf Grund automationsunterstützt verarbeiteter Daten entscheiden können, nicht nachvollziehbar, weil die Daten des Geschäftspartners der mitbeteiligten Parteien nur ein Teil des Ergebnisses der Ermittlungen und als solcher der Beweiswürdigung zu unterziehen sind.

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