Dies trifft im Falle von Umsatzsteuerjahresbescheiden und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nicht zu
GZ 2006/15/0339, 20.02.2008
Strittig ist, ob der Umsatzsteuerjahresbescheid Berufungsentscheidungen betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen, die einzelne Voranmeldungszeiträume dieses Jahres betreffen, iSd § 289 Abs 3 BAO mit der Rechtsfolge ersetzt, dass das Finanzamt bei Erlassung des Jahresbescheides an die für einzelne Kalendermonate dargelegte Rechtsanschauung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gebunden ist.
Die belangte Behörde hat diese Frage bejaht, weil eine "andere Auslegung" mit den Zielsetzungen des § 289 BAO nicht vereinbar wäre. Könnte nach Ergehen einer Berufungsentscheidung betreffend bestimmte Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume dieselbe Sache einer neuerlichen Prüfung durch die Berufungsbehörde unterzogen werden, stellte dies eine Doppelgleisigkeit dar, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne.
VwGH: Dass die Berufungsbehörde trotz identer Sach- und Rechtslage dieselbe Rechtsfrage gegebenenfalls neuerlich zu prüfen hat, ergibt sich bereits aus der Beschränkung der Bindungswirkung auf die "Sache" der Berufungsentscheidung. Daraus folgt beispielsweise, dass auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage keine Bindung der Abgabenbehörde für Folgejahre besteht.
Im gegebenen Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid in der Regel zwölf Voranmeldungszeiträume umfasst. Wollte man mit der belangten Behörde eine Bindungswirkung der Festsetzungsbescheide einzelner Kalendermonate auf den Jahresbescheid annehmen, hätte dies zur Folge, dass in ein und demselben Jahresbescheid gegebenenfalls unterschiedliche Rechtsanschauungen zur selben Rechtsfrage zu Grunde zu legen wären, etwa weil die Berufungsbehörde ihrerseits für einzelne Festsetzungszeiträume zu unterschiedlichen Rechtsanschauungen gefunden hat oder ihre Rechtsanschauung hinsichtlich einzelner Festsetzungszeiträume bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts erfolgreich bekämpft wurde. Auch könnte für einzelne Kalendermonate eine dem Finanzamt überbundene Rechtsanschauung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegen, für andere hingegen nicht, obwohl sich auch hinsichtlich dieser Zeiträume dieselbe Streitfrage stellt.
Dazu kommt, dass nach § 21 Abs 3 UStG eine Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nur so lange erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Wäre es zur Vermeidung der von einem Festsetzungsbescheid ausgehenden Bindungswirkung erforderlich, die darin von der Berufungsbehörde geäußerte Rechtsanschauung vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu bekämpfen, stünde im Falle eines Beschwerdeerfolges einer neuerlichen Umsatzsteuerfestsetzung durch die Berufungsbehörde oftmals schon der Umstand der zwischenzeitig erfolgten Jahrsveranlagung entgegen.
Vor diesem Hintergrund kann der VwGH die Ansicht der belangten Behörde, die Bestimmung des § 289 Abs 3 BAO entbinde sie im Beschwerdefall von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Frage des Vorsteuerabzugs, nicht teilen. Als abändernde, aufhebende oder ersetzende Bescheide iSd § 289 Abs 3 BAO kommen vielmehr nur solche Bescheide in Betracht, die nicht nur dieselbe Abgabenart, sondern auch denselben Zeitraum zum Gegenstand haben. Dies trifft im Falle von Umsatzsteuerjahresbescheiden und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nicht zu.