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Steuerrecht

VwGH: Investitionszuwachsprämie - selbst hergestelltes Wirtschaftsgut aus gebrauchten Einzelteilen

Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann das Wirtschaftsgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken und seine Eigenschaft als ungebrauchtes Wirtschaftsgutes verneint werden könnte

20. 05. 2011
Gesetze: § 108e EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Investitionszuwachsprämie, ungebraucht, selbst hergestelltes Wirtschaftsgut aus gebrauchten Einzelteilen

GZ 2006/15/0130, 20.02.2008
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin hergestellte Anlage zur Holzverarbeitung das Tatbestandselement "ungebraucht" erfüllt.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Wirtschaftsgut "gebraucht", wenn es schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist.
Die Parteien stimmen darin überein, dass es sich bei der gegenständlichen elektronisch gesteuerten Rundholzverarbeitungsanlage um ein - wenn auch aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes - einheitliches Wirtschaftsgut handelt, das im Betrieb der Beschwerdeführerin hergestellt wurde. Der VwGH teilt diese Beurteilung vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung, wonach ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt, wenn verschiedene Bestandteile einer Anlage in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
Wenn die belangte Behörde bei Beurteilung des im Betrieb der Beschwerdeführerin hergestellten einheitlichen Wirtschaftsgutes als gebraucht auf die Beschaffenheit der einzelnen Bestandteile der Anlage abgestellt und dies damit begründet hat, dass für ein gleiches, aber aus ungebrauchten Bestandteilen bestehendes Gut ein anderer (höherer) Preis erzielt werden könnte, kann ihr in dieser Überlegung nicht gefolgt werden. Auf einen derartigen Vergleich kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.
Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann das Wirtschaftsgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken und seine Eigenschaft als ungebrauchtes Wirtschaftsgutes verneint werden könnte.
Vom Vorliegen eines gebrauchten Wirtschaftsgutes kann in einem solchen Fall erst dann ausgegangen werden, wenn das aus dem Herstellungsprozess hervorgegangene (neue) Wirtschaftsgut durch seine nach Fertigstellung erfolgte Verwendung eine Wertminderung durch ebendiese Verwendung erfahren hat. Indem die belangte Behörde im Beschwerdefall auf die Beschaffenheit der einzelnen unselbständigen Bestandteile der Anlage abgestellt hat, hat sie die Rechtslage verkannt.

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