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Steuerrecht

VwGH: Werbungskosten - Nur an bestimmten Tagen bezogene Tageszeitung und Werbungskosten

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Tageszeitung

GZ 2003/14/0104, 28.11.2007
Der Beschwerdeführer war nach Abschluss seines Medizinstudiums Turnusarzt, zunächst in Villach und danach in Linz. Die belangte Behörde versagte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für ein sogenanntes "Assistentenabonnement" der Wiener Zeitung als Werbungskosten.
VwGH: Die belangte Behörde meint, dass die diesbezüglichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der stRsp des VwGH in Bezug auf Tageszeitungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten, da auch mit dem entsprechenden "Assistenten Abonnement" die gesamte Zeitung einschließlich aller außerberuflich interessierenden Teile erworben würde.
Es trifft zwar zu, dass nach stRsp Aufwendungen für Tageszeitungen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen. Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, nichts daran ändert, dass Zeitungen dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer allerdings darauf hingewiesen, dass im Rahmen des entsprechenden Abonnements lediglich zweimal pro Monat die Ausgaben der Wiener Zeitung bezogen würden, in denen sämtliche Assistentenposten an den österreichischen Universitäten veröffentlicht würden. Dieses Vorbringen, wonach im Ergebnis eine täglich erscheinende Zeitung im Abonnement lediglich an zwei Tagen im Monat bezogen wird, lässt erkennen, dass das Interesse am allgemein interessierenden Teil der Tageszeitung derart in den Hintergrund tritt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Zeitung aus beruflichen oder privaten Gründen bezogen wird, zu vernachlässigen ist. Die belangte Behörde behauptet auch nicht, dass die gegenständlich im Rahmen des Abonnements bezogenen Druckwerke losgelöst von der beruflichen Sphäre bezogen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Punkt als inhaltlich rechtswidrig.

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