Ein behördlicher Eingriff iSd § 30 Abs 3 Z 2 EStG liegt auch dann vor, wenn er sich in der Folge gesetzlicher Vorschriften eines über Antrag des Steuerpflichtigen eingeleiteten Verfahrens ergibt
GZ 2007/14/0009, 28.11.2007
Zwischen den Parteien steht in Streit, ob die Grundabtretung gegen Entschädigung zum Zweck der Erlangung einer Bau- bzw Benützungsbewilligung für ein vom Beschwerdeführer zu errichtendes Mietswohnhaus ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, gem § 30 Abs 3 Z 2 EStG sei ein Spekulationsgeschäft nicht anzunehmen, "wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden". Die Ausnahme greife also auch ein, wenn ein Grundstück zwar vor Einleitung des Enteignungsverfahrens veräußert werde, jedoch damit zu rechnen sei, dass ohne Veräußerung ein Enteignungsverfahren kurzfristig eingeleitet werde und vom Enteignungswerber auch mit Erfolg durchgeführt werden könne. Gewinne, die bei Enteignungen oder enteignungsvermeidenden Veräußerungen von Grundstücken des Privatvermögens erzielt würden, unterlägen keiner Einkommensteuer nach § 30, auch wenn die Enteignung (Veräußerung) innerhalb der Spekulationsfrist durchgeführt werde. Wenn auch die gegenständliche Vereinbarung allenfalls mit später zu ergreifenden Maßnahmen, wie etwa einem Gehsteigbau oder auch einer Straßenverbreiterung in einem gewissen Zusammenhang stehe, sei doch keine behördliche Zwangsmaßnahme vorgelegen und sei auch in nächster Zeit keine zu erwarten gewesen. Die belangte Behörde sei daher zu der Ansicht gelangt, dass die unabdingbare Voraussetzung einer behördlichen Zwangsmaßnahme in Form einer angedrohten oder zumindest unmittelbar drohenden Enteignung für die Befreiung gem § 30 Abs 3 Z 2 leg cit nicht erfüllt sei.
VwGH: Ein behördlicher Eingriff iSd § 30 Abs 3 Z 2 EStG liegt auch dann vor, wenn er sich in der Folge gesetzlicher Vorschriften eines über Antrag des Steuerpflichtigen eingeleiteten Verfahrens ergibt. Dies hat die belangte Behörde auch zutreffend erkannt. Sie hat jedoch die Ansicht vertreten, der behördliche Eingriff müsse unmittelbar drohen. Sie geht dabei jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon aus, dass im Beschwerdefall - wäre der behördlich angeordneten Abtretung durch den Beschwerdeführer nicht Folge geleistet worden - die Baubehörde amtswegig enteignet hätte. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch auf § 5 VVG verwiesen, wonach die Verpflichtung zur Grundabtretung durch Zwangsstrafen zu vollstrecken sei. Damit ist die belangte Behörde aber selbst von der Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtung ausgegangen. Aus der Sicht des Beschwerdefalles ist es unerheblich, ob die Verwaltungsbehörde bereits mit einem Enteignungsverfahren begonnen oder andere rechtliche Schritte zur Durchsetzung der bereits feststehenden Verpflichtung unternommen hat, zumal keine Zweifel bestehen, dass die Behörde, hätte der Beschwerdeführer die Grundfläche nicht abgetreten, dies durchgesetzt hätte.