Allgemeine Ausführungen
GZ 2004/13/0144, 21.11.2007
VwGH: Unter dem Firmenwert ist jener Wert zu verstehen, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird.
Der Firmenwert besteht aus den einzelnen Firmenwertfaktoren, wie etwa dem Kundenstock, den Vertriebsrechten, der innerbetrieblichen Organisation, dem Bekanntheitsgrad des Unternehmens, der Qualität der Mitarbeiter. Einzelne dieser Firmenwertfaktoren, insbesondere der Kundenstock, können Gegenstand eines Verkaufes ohne eine Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes sein.
Steuerlich wird davon ausgegangen, dass ein Firmenwert nicht nur bei Übernahme eines Unternehmens erworben werden kann, sondern auch Zahlungen an ein weiter bestehendes Unternehmen, etwa für die Übertragung des Kundenstammes, für den Erwerb einer Konzession usw als Firmenwert zu aktivieren sind. Werden sohin der Kundenstock oder andere Firmenwertfaktoren getrennt erworben, sind auf sie die Vorschriften über den Firmenwert anzuwenden.
Auch im Falle eines Betriebserwerbes bestimmt § 8 Abs 3 leg cit eine 15-jährige Nutzungsdauer unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten.