Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind grundsätzlich nicht befugt das Recht auf Vorsteuerabzug einzuschränken, weil die betreffenden Gegenstände nur in beschränktem Umfang für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet werden (Richtlinie 77/388/EWG)
GZ 2003/13/0019, 17.10.2007
Im Ergebnis einer abgabenrechtlichen Prüfung betreffend den Zeitraum 1990 bis 1996 versagte das zuständige Finanzamt der beschwerdeführenden Gemeinde den Vorsteuerabzug hinsichtlich der von ihr angeschafften Straßenkehrmaschinen mit der Begründung, dass die gegenständlichen Maschinen zu mehr als 90% im Hoheitsbereich Straßenreinigung eingesetzt seien.
Die Beschwerdeführerin berief sich unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG und erhob Berufung.
VwGH: Gemäß dem EuGH-Urteil Lennartz vom 11.07.1991 (C-97/90), sind Mitgliedstaaten nicht befugt, das Recht auf Vorsteuerabzug einzuschränken, weil die betreffenden Gegenstände nur in beschränktem Umfang für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet werden. Erwirbt ein Steuerpflichtiger Gegenstände, die er nur in beschränktem Umfang für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, hat er daher im Zeitpunkt des Erwerbes das Recht auf Vorsteuerabzug, egal , wie gering der Anteil für unternehmerische Zwecke ist.
Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, aus Vereinfachungsgründen oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen abweichende Sondermaßnahmen einzuführen. Eine solche Ermächtigung wurde Österreich nicht rückwirkend erteilt und ist gemäß § 28 Abs 25 Z 4 UStG ab 01.02.2005 anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall kann sich die Beschwerdeführerin somit direkt auf die unmittelbare Anwendung der Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß Art 17 Abs 2 lit a der genannten Richtlinie berufen, § 12 Abs 2 UStG in der Stammfassung kommt daher nicht zur Anwendung.