Home

Steuerrecht

VwGH: Krankheitskosten als Werbungskosten

Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Krankheitskosten, Zahnbehandlung

GZ 2006/15/0325, 24.09.2007
Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, dass die in Rede stehende Zahnbehandlung deshalb zu Werbungskosten geführt habe, weil ein Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrer für Klarinette bestehe.
VwGH: Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Grundsätzlich ist die Zahnbehandlung der privaten Lebensführung zuzuordnen. Wie der VwGH in dem einen Hornisten des Volksopernorchesters betreffenden Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2002/15/0011, zu Recht erkannt hat, gilt anderes insbesondere dann, wenn eine Notwendigkeit der Zahnbehandlung speziell zur Ermöglichung einer bestimmten Berufsausübung besteht. Ist eine solche Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nicht nur zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG. Soweit durch die konkrete berufliche Tätigkeit nachgewiesene Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendig sind, liegen Werbungskosten vor.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at