Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 Abs 1 ZK umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art 37 Abs 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird
GZ 2004/16/0267, 18.10.2007
VwGH: Im gegenständlichen Fall wurde der Ware fälschlicher Weise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 Abs 1 ZK jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art 37 Abs 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl das Urteil des EuGH vom 12.02.2004, Rs C-337/01).