Eine telefonische Fristverlängerung entfaltet keine normative Wirkung
GZ 2006/15/0308, 24.09.2007
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe vorsätzlich als Abgabepflichtiger, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er für die Jahre 2001 und 2002 keine bzw verspätete Steuererklärungen (nämlich Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002) abgegeben habe. Dadurch habe er das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit a FinStrG begangen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 innerhalb der mit dem Finanzamt vereinbarten Nachfristen rechtzeitig eingereicht worden seien. Im Hinblick auf den von der Abgabenbehörde akzeptierten Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund des Wegfalls seines Steuerberaters selbst mit der Materie habe befassen müssen, seien ihm vom Finanzamt jeweils Fristverlängerungen gewährt worden und habe er zu keiner Zeit behördliche Mitteilungen erhalten, wonach er gegen bestehende Gesetze verstoßen habe.
VwGH: Die vorsätzliche Nichtabgabe einer Steuererklärung betreffend zu veranlagender Abgaben durch einen erfassten Steuerpflichtigen ist als Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit a FinStrG strafbar. Auch eine verspätete Abgabenerklärung stellt eine Verletzung der Anzeigepflicht- und Offenlegungspflicht dar.
Gem § 134 Abs 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in den Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Die Verlängerung einer Frist setzt einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus. Der normative Abspruch darüber, dass eine Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen und stellt somit einen Bescheid iSd § 92 Abs 1 lit a BAO dar. Die Erledigung wird allerdings erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97 BAO sieht eine telefonische Bekanntgabe nicht vor. Da die telefonische Zustellung von Bescheiden im hier anzuwendenden Verfahrensrecht nicht vorgesehen ist, entfaltet eine telefonische Fristverlängerung daher keine normative Wirkung. Weiters ist zu beachten, dass es zwar unzulässig ist, eine Fristverlängerung zu bewilligen, wenn der Antrag erst nach Ablauf der zu verlängernden Frist gestellt worden ist, eine (rechtswidrigerweise) ausgesprochene Fristverlängerung aber dennoch Wirkung entfaltet.