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Steuerrecht

VwGH: Selbstanzeige und Verfolgungshandlungen

Allgemeine Ausführungen (iZm Spekulationsgewinn)

20. 05. 2011
Gesetze: § 29 Abs 3 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Selbstanzeige, Verfolgungshandlungen

GZ 2007/15/0094, 24.09.2007
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, ihre Selbstanzeige sei iSd § 29 Abs 3 lit a FinStrG rechtzeitig, weil sie darin der Strafverfolgungsbehörde einen anderen Sachverhalt offen gelegt habe, als den, den die Finanzstrafbehörde zum Anlass der Aufforderung zur Stellungnahme als Verdächtige genommen habe. Die Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde hätten sich ausschließlich auf einen Verkauf von Aktien im Jahr 2003 gerichtet. In der Selbstanzeige habe sie hingegen den Aktientausch offen gelegt.
VwGH: Nach § 29 Abs 3 leg cit FinStrG tritt eine Straffreiheit der Selbstanzeige ua nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen den Hehler gesetzt waren, oder wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Eine solche Selbstanzeige steht der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann entgegen, wenn ihre strafbefreiende Wirkung zweifelsfrei feststeht.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass in der Aufforderung zur Stellungnahme als Verdächtige die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ausreichend konkretisiert gewesen sei. Der in dieser Aufforderung enthaltene Vorwurf, sie habe einen Spekulationsgewinn nicht erklärt und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen, habe die ihr zur Last gelegte Tat ausreichend konkretisiert.
Nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen den Hehler gesetzt waren. Verfolgungshandlungen in diesem Sinne sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Unter dem Begriff der Verfolgungshandlung fällt auch die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung. Nach dem hg Erkenntnis vom 20. April 1989, 89/16/0017, ist der Begriff der "Tat" in § 29 Abs 3 lit a FinStrG im prozessualen Sinn gebraucht. Die "Tat" sei ein einheitlicher geschichtlicher Lebensvorgang, der alle mit diesem zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände erfasst. Dieser verfahrensrechtliche Tatbegriff sei nicht ident mit den materiellen Straftatbeständen des Finanzstrafgesetzes.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat in der Aufforderung zur Stellungnahme als Verdächtige den Vorwurf erhoben, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2003 einen Spekulationsgewinn aus dem Verkauf von Aktien erzielt und diesen Gewinn nicht erklärt. Es sei daher der Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG gegeben. Damit ist eindeutig der Vorwurf erhoben worden, die Beschwerdeführerin habe einen Spekulationsgewinn aus einem näher bezeichneten Spekulationsgeschäft (§ 30 EStG) erzielt und diesen nicht erklärt. Spekulationsgeschäfte sind - näher umschriebene - Veräußerungsgeschäfte. Der Regelfall eines Veräußerungsvorganges besteht im Verkauf eines Wirtschaftsgutes, aber auch der Tausch von Wirtschaftsgütern führt zu einer Anschaffung und Veräußerung. Die Finanzstrafbehörde hat der Beschwerdeführerin die Tat zur Last gelegt, einen durch Veräußerung bestimmter Aktien erzielten Spekulationsgewinn nicht erklärt zu haben. Auf welche Weise die Beschwerdeführerin diese Tat verwirklichte, nämlich durch Verkauf oder Tausch von Aktien, ist für die Umschreibung der Tat iSd § 29 Abs 3 lit a FinStrG nicht entscheidend. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Selbstanzeige der Beschwerdeführerin vom 24. November 2005 nicht als Hindernis für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens angesehen.

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