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Steuerrecht

VwGH: Liebhaberei

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 LVO, § 2 LVO
Schlagworte: Einkommensteuer, Liebhaberei, Einkünftevermutung

GZ 2005/15/0097, 18.10.2007
Die Beschwerdeführerin ist seit 5. Juni 1999 neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit auch als Privatgeschäftsvermittlerin der A-GmbH tätig. Den von der Beschwerdeführerin in den Streitjahren erklärten Verlusten aus Gewerbebetrieb wurde vom Finanzamt die Anerkennung versagt.
VwGH: Die Parteien gehen zutreffend von der Anwendung der LVO aus. Danach kommt es bei Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Liegt - wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt - eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 LVO vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3 LVO) nachvollziehbar ist. Nach § 2 Abs 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) iSd § 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum iSd ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Im Fall der Einkünftevermutung liegen demnach innerhalb eines Anlaufzeitraumes von drei bis fünf Jahren Einkünfte jedenfalls vor, sodass Verluste grundsätzlich anzuerkennen sind, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet wird. Von einer Beendigung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehen die Parteien gerade nicht aus. Nach dem wiedergegebenen § 2 Abs 2 LVO ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde hat für ihre Schlussfolgerung, dass die Tätigkeit objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet bzw von vornherein damit zu rechnen gewesen sei, dass die Betätigung vor dem Erreichen des Gesamtgewinnes beendet würde, lediglich zugrundegelegt, dass der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 erhoffte Gewinn und die erhoffte Umsatzsteigerung im Jahr 2004 auf EUR 15.000,-- nicht eingetreten sind. Wenn die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, das Berufungsvorbringen nicht berücksichtigt zu haben, ist sie damit im Recht. Dem angefochtenen Bescheid können keinerlei Feststellungen über das vom § 2 Abs 2 LVO geforderte Gesamtbild der Verhältnisse entnommen werden. Die auszugsweise Wiedergabe der hg Erkenntnisse vom 21. Juni 1994, 93/14/0217, und vom 12. August 1994, 94/14/0025, kann solche Feststellungen nicht ersetzen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Übertragung der in diesen Erkenntnissen getroffenen Schlussfolgerungen, die dort das Ergebnis der Würdigung der dort aufgenommenen Beweise darstellten, setzt zwingend die Feststellung eines identen Sachverhaltes voraus. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, kann der Beschwerdefall auf Grund der Berufungsausführungen nicht unbesehen mit den Feststellungen in den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen gleichgestellt werden.

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