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Steuerrecht

VwGH: Keine Einschränkungen hinsichtlich Verwendung Brutto- oder Nettmethode

Für Gewinnermittler gem § 4 Abs 3 EStG besteht keine gesetzliche Einschränkung die Umsatzsteuer betreffend verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 3 EStG
Schlagworte: JEinkommensteuer, Einnahmen- Ausgabenrechnung, Bruttomethode, Nettomethode, Betriebsprüfung

GZ 2002/14/0090, 25.06.2007
Die Berufungswerberin hatte ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1994-1997 mit Hilfe der "Bruttomethode" ermittelt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung betreffend die genannten Zeiträume wurden Mängel festgestellt und insbesondere im Bereich Wareneinkauf und bei den Getränkeumsätzen Zuschätzungen vorgenommen. In der Folge wurden korrigierte Einkommensteuerbescheide erlassen.
Unter Hinweis darauf, dass dem im Rahmen der Betriebsprüfung geäußerten Antrag auf Änderung der Gewinnermittlungsart auf die Nettomethode nicht nachgekommen worden war, wurde Berufung erhoben.
VwGH: § 4 Abs 3 dritter Satz EStG regelt lediglich, dass der Steuerpflichtige selbst entscheiden darf, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Für die Anwendung der Brutto- oder Nettomethode bestehen weder Formvorschriften noch eine Bindungswirkung, innerhalb der Schranken der Rechtskraft besteht somit weitestgehende Freiheit.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens entsprechende Einnahmen- Ausgabenrechnungen vorgelegt, ihrem Antrag auf Heranziehung der Nettomethode war daher stattzugeben.

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