Das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG setzt voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte
GZ 2007/16/0066, 18.09.2007
E F hatte auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Juli und 8. August 2001 Liegenschaften erworben und die Grunderwerbsteuer entrichtet. Im "Aufhebungsvertrag" vom 4. Dezember 2002 vereinbarten die Vertragsparteien, den Kaufvertrag vom 31. Juli bzw 8. August 2001 rechtsverbindlich in vollem Umfang und mit allen Bedingungen sowie allfälligen Nebenabreden aufzuheben, "sodass die Verkäufer wiederum alleinige und uneingeschränkte Eigentümer und Verfügungsberechtigte über den seinerzeitigen Kaufgegenstand sind".
Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2002 erwarben E F, C F und M F zu je einem Drittel von den eingangs genannten Verkäufern die selben Liegenschaften. In seinem Antrag vom 6. Dezember 2003 beantragte E F die Rückerstattung der für den Kaufvertrag vom 31. Juli bzw 8. August 2001 entrichteten Grunderwerbsteuer unter Berufung auf den Aufhebungsvertrag vom 4. Dezember 2002.
VwGH: Nach stRsp setzt das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte. Das ist aber ua dann nicht der Fall, wenn ein Vertrag nur zu dem Zweck aufgehoben wird, das Grundstück an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu veräußern.
Im vorliegenden Beschwerdefall zog die belangte Behörde den Schluss, dass die Verkäufer auf Grund des Aufhebungsvertrages vom 4. Dezember 2002 nicht die volle Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand wiedererlangt hätten. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegten "engen Zusammenhänge" zwischen der Aufhebung des Kaufvertrages 2001 einerseits und dem Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2002 andererseits vermögen die von der belangten Behörde daraus abgeleitete Annahme der mangelnden Wiedererlangung der Verfügungsmacht durch die Verkäufer schlüssig zu tragen.