Der UFS hat sich in seiner Entscheidung vom 28.09.2007 zur GZ 2006/13/0074 mit der Frage beschäftigt, ob der Grundsatz "iura novit curia" in Bezug auf ausländisches Recht gilt:
Die Beschwerdeführerin war syrische Staatsbürgerin und mit einem Österreicher verheiratet. Sie ging keiner Beschäftigung nach, der Gatte war bei einer Firma in Deutschland beschäftigt. Im Jahr 2001 kam ein gemeinsames Kind zur Welt und lebte gemeinsam mit der Mutter in Österreich. Die Beschwerdeführerin beantragte Familienbeihilfe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wurde mit der Begründung, der Ehemann arbeite in Deutschland, abgelehnt. Es wurde Berufung erhoben.
Dazu der VwGH: Die Behörde hätte ergänzende Ermittlungen zur deutschen Rechtslage anstellen müssen um zu klären, inwieweit äquivalente Leistungen in Deutschland zustehen. Der Grundsatz "iura novit curia" ("das Gericht kennt das Recht") ist in Bezug auf ausländisches Recht nicht anwendbar.
Die Ermittlungspflicht der österreichischen Behörde besteht insbesondere bezüglich der Höhe äquivalenter Leistungen (§ 5 Abs 4 FLAG). Der Umstand, dass die Gewährung von Ausgleichzahlungen gemäß § 4 Abs 2 FLAG an die österreichische Staatsbürgerschaft geknüpft ist, kann jedenfalls im Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr 1408/71 nicht als Ausschlussgrund zum Tragen kommen. Der gegenständliche Bescheid ist auf Grund eines Verfahrensfehlers aufzuheben.