Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 28.09.2007 zur GZ 2004/13/0091 mit der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft befasst:
Der Beschwerdeführer erwarb im Mai 1999 eine vermietete bebaute Liegenschaft von seiner Mutter im Schenkungsweg. Als Basis für die (steuerlichen) Abschreibungen wurden - auf Grundlage des betreffenden Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen - die fiktiven Anschaffungskosten nach § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1999 geltend gemacht.
Das Finanzamt anerkannte die fiktiven Anschaffungskosten lt Sachverständigengutachten nicht und berechnete die Abschreibungen anhand der Ertragswertmethode (unter Berücksichtigung einer Sachwertkomponente zu Gunsten des Beschwerdeführers). Es wurde Berufung erhoben.
Dazu der VwGH: Die Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft ist durch einen Schätzungsakt vorzunehmen, für dessen Durchführung keine näheren gesetzlichen Vorschriften bestehen. Eine Ermittlung des steuerrechtlich relevanten Verkehrswertes einer bebauten Liegenschaft auf Basis der Herstellungskosten des Gebäudes gemäß Liegenschaftsbewertungsgesetz ist nicht zulässig. Nach stRsp besteht in solchen Fällen die Präferenz die fiktiven Anschaffungskosten mit Hilfe der Ertragswertmethode zu berechnen. Gründe für die Verwendung einer anderen Methode als der Ertragswertmethode hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt (siehe auch VwGH 10.08.2005, 2002/13/0132).