In seinem Erkenntnis vom 23.05.2007 zur GZ 2006/13/0081 hat sich der VwGH mit der außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG befasst:
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines im März 1991 erstellten Kostenvoranschlags über die Errichtung eines Badeteichs und einer Gartenmauer 1993 einen Bauauftrag vergeben habe. Gem baupolizeilichem Auftrag hätte - um Hangrutschungen vorzubeugen - eine Stützmauer aus Stahlbeton errichtet werden sollen. Dem sei jedoch durch das bauausführende Unternehmen nicht nachgekommen worden (Ausführung der Stützmauer nur als Schalsteinbetonmauerwerk), sodass es zu Schäden gekommen und die Stützmauer letztlich zu sanieren gewesen sei. Im Verfahren des HG Wien sei dem Beschwerdeführer daher auch ein Kostenersatz zugesprochen worden, er habe tatsächlich jedoch keine Entschädigungszahlungen erhalten. Letztlich sei es infolge des baupolizeilichen Einschreitens zur Sanierung der Stützmauer mit einem Kostenaufwand von insgesamt 902.087,60 S gekommen.
Dazu der VwGH: Voraussetzung für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG ist ua., dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist. Gem § 34 Abs 3 EStG erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Aus dieser Formulierung ergibt sich nach herrschender Ansicht, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Im Beschwerdefall kann zwar nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die unmittelbar schadensursächlichen Handlungen (ursprünglich mangelhafte Ausführung der Stützmauer) aus freien Stücken veranlasst. Darauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass er das gesamte ursprüngliche Bauvorhaben - Errichtung eines Badeteichs samt Garten- bzw. Stützmauer - freiwillig in Angriff genommen hat und dass sich die nunmehr gegenständlichen Aufwendungen letztlich nur als, wenngleich durch fehlerhafte Bauausführung veranlasste, ergänzende "Verbesserungskosten" dieses Bauvorhabens darstellen.