In seinem Erkenntnis vom 24.07.2007 zur GZ 2007/14/0028 hat sich der VwGH mit der Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich der Abfuhr der Lohnsteuer befasst:
Die mitbeteiligte Partei, ein Verein, ist zu 51 % an der B-AG beteiligt, deren 100 %-Tochter, die B-GmbH & Co KG, eine näher bezeichnete Wohnung mit 212,05 m2 Wohnnutzfläche und 171,21 m2 Terrassenfläche zu einem monatlichen Mietentgelt von S 17.575,-- (inklusive USt) an den Präsidenten der mitbeteiligten Partei und dessen Ehefrau vermietet hat. Das Finanzamt zog die mitbeteiligte Partei gem § 82 EStG als Arbeitgeberin des Präsidenten sowohl hinsichtlich der Abfuhr der Lohnsteuer als Haftende, als auch hinsichtlich der Vorschreibung der Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen heran.
Dazu der VwGH: Was die durch § 82 EStG normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 1 leg cit - und auch die Leistung des Dienstgeberbeitrages - betrifft, so erstreckt sich diese nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden. Daran ändert sich nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet.
Nach der hg Rechtsprechung kann die Haftung des Arbeitgebers zB dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn die Zahlung des Dritten etwa eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt, wenn sie also ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hat und wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar ist. Liegt - wie im Beschwerdefall - eine kapitalmäßige Verflechtung vor, bedarf es somit einer Veranlassung durch das beherrschende Unternehmen, damit eine dem Arbeitnehmer desselben durch ein abhängiges Unternehmen (Tochter oder Enkel) erbrachte Leistung dem beherrschenden Unternehmen als Arbeitgeber zurechenbar ist.