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Steuerrecht

VwGH: Für den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 BAO, §§ 80 ff BAO
Schlagworte: Abgaben- und Verfahrensrecht, Haftung, Vertreter, Abgabenschuld, Gleichbehandlungsgrundsatz, Lohnsteuer, (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag

In seinem Erkenntnis vom 19.04.2007 zur GZ 2005/15/0129 hat sich der VwGH mit der Abgabenhaftung gem § 9 BAO befasst:
Der Beschwerdeführer wurde gem § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für rückständige Abgaben einer näher umschriebenen GmbH im Gesamtbetrag von EUR 39.927,04 in Anspruch genommen. Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Verpflichtung keine Gründe genannt bzw keine Nachweise erbracht, aus welchen hervorginge, dass ihm die Entrichtung der strittigen Abgaben nicht möglich gewesen wäre. Dabei sei auch zu beachten, dass bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschuld nicht schlechter behandelt werden dürfe, als die übrigen Schulden. Für Abfuhrabgaben wie zB Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gelte dieser Gleichbehandlungsgrundsatz zudem nicht. Nach § 78 Abs 3 EStG habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von den tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Insoweit sei aber von keinem pflichtgemäßen, sondern von einem schuldhaften Handeln auszugehen. Der Beschwerdeführer hafte somit für sämtliche Vorschreibungen betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag laut der der Berufungsvorentscheidung beiliegenden Aufgliederung.
Dazu der VwGH: Hinsichtlich der Lohnabgaben hat sich die belangte Behörde darauf berufen, dass nach § 78 Abs 3 EStG der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gelte. Die belangte Behörde hat diese Vorschrift auch auf den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag angewendet. Für diese Abgaben besteht jedoch die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage verkannt. Da hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag keine Bescheide gegenüber der GmbH ergangen sind, hätte die belangte Behörde Feststellungen (tatsächliche Auszahlungen) treffen müssen, woraus diese Abgaben abzuleiten wären. Ihre Auffassung, der Einwand des Beschwerdeführers, es seien in den Streitjahren Gehälter nicht behoben worden, gehe an der Sache vorbei, ist unzutreffend. Der angefochtene Bescheid war daher im Rahmen der Anfechtung hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

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