In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2005/14/0072 hat sich der VwGH mit der Strafbemessung befasst:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weder die persönlichen Verhältnisse noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt, sondern spricht bloß - und nicht näher nachvollziehbar - davon, dass die Geldstrafe auch "unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Beschwerdeführers "ausreichend und angemessen" erscheine.
Dazu der VwGH: Dies stellt keine dem Gesetz entsprechende Begründung für das Ausmaß der festgesetzten Strafe dar. Der Begründungsmangel ist auch wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.
Die Begründung der Entscheidung über das Strafausmaß hat gem § 23 Abs 2 und Abs 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu enthalten. Die Finanzstrafbehörde verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten trifft.