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Steuerrecht

VwGH: Ausführungen zur Unterbrechung der Einhebungsverjährung

20. 05. 2011
Gesetze: § 238 BAO
Schlagworte: Abgaben- und Verfahrensrecht, Einhebungsverjährung, Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2007 zur GZ 2005/16/0095 hat sich der VwGH mit der Einhebungsverjährung befasst:
VwGH: Nach stRsp genügt es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung iSd § 238 Abs 2 BAO, dass sie nach Außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte. Neben den im Gesetz selbst beispielsweise aufgezählten Maßnahmen (Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer Zahlungserleichterung, Erlassung eines Haftungsbescheides) sind Unterbrechungshandlungen etwa eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde, der der Aufenthalt der Steuerpflichtigen unbekannt ist, sowie an den Abgabenpflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln. Weitere Beispiele für Unterbrechungshandlungen sind etwa Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen, Amtshilfeersuchen, Sicherstellungsaufträge, Vollstreckungsbescheide, Widerruf von Zahlungserleichterungen und Zahlungsaufforderungen.
Der (hier in Rede stehende) Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabe und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Stellen die - ausdrücklich in § 238 Abs 2 BAO genannten - Mahnungen Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruches dar, kann die Vorschreibung eines Säumniszuschlages keine andere Wirkung haben, weil es sich dabei um eine Amtshandlung handelt, deren Zweck die Erfüllung, also die Durchsetzung des Abgabenanspruchs ist.

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