In seinem Erkenntnis vom 29.03.2007 zur GZ 2005/15/0081 hat sich der VwGH mit der Haftung gem § 9 BAO befasst:
Die Beschwerdeführerin (Geschäftsführerin) bringt vor, auf die Geschäftsführung habe sie niemals Einfluss gehabt und sei nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer zeichnungsberechtigt gewesen.
Dazu der VwGH: Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass trotz gegebener Geschäftsführerfunktion die Untätigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschaft ihr Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten darstellt. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Für das Verschulden ist nicht maßgeblich, ob der Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausgeübt hat, sondern ob er als Geschäftsführer bestellt war und ihm daher die Ausübung dieser Funktion oblegen wäre. Mit der behaupteten Unkenntnis der rechtlichen Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH kann ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden. Hätten doch bei ihr schon anlässlich ihrer Bestellung zum Geschäftsführer zumindest Bedenken über ihre mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten entstehen müssen. Derart liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. Der Vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil er die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen überlässt und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt oder die nicht eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an.