In seinem Erkenntnis vom 01.03.2007 zur GZ 2005/15/0137 hat sich der VwGH mit der Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes befasst:
Die belangte Behörde bringt vor, sie habe keine Kenntnis von Anträgen iSd § 282 Abs 1 bzw § 284 Abs 1 BAO. Dass nach dem "FAX-Aktivitätenbericht" des steuerlichen Vertreters am 29. Jänner 2003 zwei Telekopien dem Finanzamt Graz-Stadt übermittelt worden seien, stelle keinen Nachweis über das Einlagen eines Schriftstückes konkreten Inhaltes dar.
VwGH: Es entspricht stRsp, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht. Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes.
Im gegenständlichen Fall kann die Beschwerdeführerin keinen Sendebericht über die Fax-Übermittlung der Eingabe vom 27. Jänner 2003 vorlegen. Die erstmals am 18. Februar 2004 dem Verfassungsgerichtshof übermittelte Kopie eines "FAX- Aktivitätenberichtes" betreffend den 29. Jänner 2003 weist zwar aus, dass an diesem Tag drei Schriftstücke, jeweils bestehend aus einer Seite, an die Faxnummer des Finanzamtes Graz-Stadt übermittelt worden sind, lässt aber keinen Schluss auf den Inhalt der übermittelten Schriftstücke zu. Das Finanzamt hat der belangten Behörde am 25. März 2004 auf deren Anfrage mitgeteilt, dass ein Protokoll über die Fax-Eingänge vom 29. Jänner 2003 nicht vorliege, zumal Protokolle nicht über einen so langen Zeitraum aufbewahrt würden. Bei dieser Sachlage ist der Beweis über die Einbringung der Anträge nach § 282 Abs 1 BAO und § 284 Abs 1 BAO nicht erbracht.