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Steuerrecht

VwGH: Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geld- bzw. Wertersatzstrafe orientiert werden, weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die Proportionalität ausschließt

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Ersatzfreiheitsstrafe, Höchstgrenze

In seinem Erkenntnis vom 25.10.2006 zur GZ 2006/15/0223 hat sich der VwGH mit der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG befasst:
VwGH: Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Freiheitsstrafe auf die Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere auf das Ausmaß der Schuld Bedacht zu nehmen. Die Verhängung des gesetzlichen Höchstmaßes setzt vom Unrechtsgehalt her einen atypischen Ausnahmsfall voraus. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geld- bzw. Wertersatzstrafe orientiert werden, weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die Proportionalität ausschließt.

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