Bestraft die Behörde wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, dh einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun
GZ 2009/08/0262, 24.11.2010
VwGH: Tatbildlich iSd § 33 Abs 1 ASVG handelt nicht jeder Arbeitgeber bei Bestehen (irgendeiner) Pflichtversicherung. Nach dieser Bestimmung ist nur jeder in der Krankenversicherung nach dem ASVG Pflichtversicherte zu melden. § 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in § 33 Abs 2 ASVG. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, dh einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Es ist demnach zumindest ein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festzustellen, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften eines Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, kommt nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in Betracht
Werden in einem Verwaltungsstrafverfahren Feststellungen dazu getroffen, dass ganztägig Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet wurden und hatte der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, dass die Arbeiter bloß geringfügig beschäftigt worden seien, kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der für diesen Tag geschuldete, von einer Vereinbarung unabhängige Anspruchslohn jeweils die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.