Darlehen für Wohnraumsanierung kommen grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in Betracht
GZ 2007/08/0143, 22.12.2010
VwGH: Die auf Grund des § 36 Abs 5 AlVG vom AMS iSd § 4 Abs 3 AMSG erlassenen, in der Wiener Zeitung kundgemachten Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt I. ("Allgemeines") zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestattet. Liegt Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es - erst hier - im Ermessen des AMS liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem § 6 Abs 2 bis 4 NH-VO um maximal 50 Prozent übersteigen. Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten. Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gem § 36 Abs 3 lit B sublit b AlVG bleibt unberührt.
In Abschnitt II. ("Berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 36 Abs 5 AlVG") ist als Umstand, der zur Freigrenzenerhöhung führen kann, ua angeführt:
"7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw Wohnraumbeschaffung;während des Leistungsbezuges bzw nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (zB Wohnraumsanierung usw)."
Diese Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung stellen eine Rechtsverordnung dar.
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, kommen Darlehen für Wohnraumsanierung grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in Betracht; dies ergibt sich auch aus den Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung, die unter "Darlehen für Hausstandsgründung bzw Wohnraumbeschaffung" auch solche verstehen, die zur "Wohnraumsanierung" - bei Darlehensaufnahme während des Leistungsbezuges nur dann, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung erforderlich sind - aufgenommen wurden.
Da die belangte Behörde, ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, wonach Rückzahlungen für einen zur Wohnraumsanierung aufgenommenen Kredit grundsätzlich nicht freigrenzenerhöhend berücksichtigt werden könnten, keine näheren Feststellungen zum fraglichen Kredit - insbesondere hinsichtlich der konkreten Verwendung der Kreditsumme, einschließlich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Z 7 des II. Abschnitts der Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung - getroffen hat, war der angefochtene Bescheid daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.