Für den Fall, in dem der Meldepflichtige überhaupt keine Angaben machte, setzt die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre als subjektive Komponente voraus, dass der Dienstgeber die Angaben, die er unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können
GZ 2007/08/0109, 16.02.2011
VwGH: Zu § 68 Abs 1 dritten Satz ASVG hat der VwGH - für den hier zu behandelnden Fall, in dem der Meldepflichtige überhaupt keine Angaben machte - in stRsp ausgesprochen, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre als subjektive Komponente voraussetzt, dass der Dienstgeber die Angaben, die er unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können.
Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ihn trifft eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung zB über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rsp oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag.