§ 42 Abs 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind; die Behörde hat die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen
GZ 2007/08/0173, 16.02.2011
VwGH: § 42 Abs 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind. Weiters trifft es zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass alle betroffenen Fahrer als Dienstnehmer der bf Partei im gegenständlichen Zeitraum tätig gewesen sind. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie angesichts der (in der Beschwerde nicht bekämpften) Feststellungen, dass die Tachographenscheiben der betroffenen Fahrer von der bf Partei (entgegen deren Mitwirkungspflicht nach § 42 Abs 1 ASVG) nur unvollständig vorgelegt wurden und mangels ordnungsgemäßer Verwendung des Kontrollgerätes keine nähere Unterscheidung der für die Arbeitszeitberechnung relevanten Zeiten zuließen, die Voraussetzungen für eine Schätzung nach Abs 3 der genannten Bestimmung gegeben sah.
Ebenso begegnet die ausführliche Begründung der Schätzungsmethode keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dazu schlüssig darlegt, dass angesichts der (ebenfalls nicht strittigen) grundsätzlich gleichen Verwendung der hier betroffenen Dienstnehmer als Grundlage drei Dienstnehmer und für die fehlenden Tage die festgestellten Kilometerleistungen bei Annahme einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 70 km/h herangezogen, dazu eine Umrechnung in Einsatzstunden vorgenommen und der daraus resultierende - unter Berücksichtigung der Einwendungen der bf Partei reduzierte - Mittelwert mit einer näher ausgeführten pauschalen Berücksichtigung von Ruhezeiten auf alle Dienstnehmer umgelegt wurde, und dem auch die von der Gebietskrankenkasse im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens eingeholten Niederschriften mit insgesamt acht Dienstnehmern bzw Fernfahrern inkl diverser ergänzender Unterlagen nicht entgegengestehen würden.