Feststellungen über die Versicherungspflicht sind immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen; dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist
GZ 2007/08/0123, 16.02.2011
Soweit die Dienstgebereigenschaft der mitbeteiligten Partei unstrittig ist, erfolgten sowohl im erstinstanzlichen Bescheid vom 17. März 2003 als auch im erstinstanzlichen Bescheid vom 20. September 2005 Beitragsnachverrechnungen auf Grund der Beschäftigung von im Bescheid nicht namentlich genannten Personen.
Die belangte Behörde hat zu diesen Nachverrechnungen unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2002/08/0273 festgehalten , dass die Behörde nicht ermächtigt sei, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Anzahl und einer Lohnsumme zu substituieren und auf Grund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
Die bf Gebietskrankenkasse führt dazu in ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid aus, dass die Prüfung konkret und personenbezogen erfolgt sei. Die Leistungslast sei "bezogen auf eine bestimmte Anzahl von individualisierten Personen einem Leistungsberechtigten zugeordnet" worden und die bf Partei habe der belangten Behörde über deren Aufforderung auch diesbezügliche Listen übermittelt. Selbst wenn die bf Partei im konkreten Fall nicht berechtigt gewesen wäre, die nachzuverrechnenden Beiträge zu schätzen, ergebe sich daraus nicht, dass keine nachzuverrechnenden Sozialversicherungsbeiträge angefallen seien. Die belangte Behörde hätte dies im Rahmen ihres amtswegig durchzuführenden Ermittlungsverfahrens prüfen müssen.
VwGH: Zutreffend ist, dass Feststellungen über die Versicherungspflicht immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen sind; dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist. Die bf Partei hat nun im erstinstanzlichen Bescheid vom 17. März 2003 zwar eine Nachverrechnung von Beiträgen vorgenommen, ohne sämtliche dieser nachverrechneten Beiträge ausdrücklich bereits im Bescheid namentlich angeführten Personen zuzuordnen. Sie hat jedoch im Einspruchsverfahren Aufstellungen über die der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegten konkreten Auszahlungen an namentlich genannte Personen, die als Statisten und Ordner tätig geworden waren, vorgelegt. Sie hat damit gegenüber der belangten Behörde dargelegt, dass keine Schätzung - insbesondere auch keine Schätzung der Zahl der Beschäftigten - erfolgt ist, sondern eine auf der Grundlage konkreter Beschäftigungsverhältnisse erfolgte Nachverrechnung. Die belangte Behörde, die im Einspruchsverfahren gem § 66 Abs 4 AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hatte, wäre daher verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung der vorgelegten Aufstellungen über die Ordner und Statisten selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und darauf aufbauend über die Beitragsnachverrechnung zu entscheiden, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 417a ASVG vorlagen.