Die Bestimmung des § 12 Abs 3 lit h AlVG stellt weder darauf ab, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil ein weiterer die Arbeitslosigkeit ausschließender Tatbestand des § 12 Abs 3 AlVG vorliegt
GZ 2008/08/0028, 16.02.2011
Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der Bf im August 2006 als Dienstnehmer bei der Firma B voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, und dass er unmittelbar daran anschließend - bis einschließlich des Zeitraums, für den Arbeitslosengeld beantragt wurde - zum selben Dienstgeber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bestand.
VwGH: Nach stRsp des VwGH besteht für eine einschränkende Interpretation des § 12 Abs 3 lit h AlVG in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung kein Raum. Die Bestimmung des § 12 Abs 3 lit h AlVG stellt weder darauf ab, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil ein weiterer die Arbeitslosigkeit ausschließender Tatbestand des § 12 Abs 3 AlVG (im Beschwerdefall lit f) vorliegt. Es stellt daher auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde Feststellungen zur Schulausbildung des Bf unterlassen hat. Ebenso kann die Beschwerde nicht dartun, weshalb nähere Feststellungen zur Höhe der Entlohnung des Bf während seiner Vollbeschäftigung im August 2006 erforderlich wären. Für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 lit h AlVG ist nämlich zunächst nur entscheidend, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (vollversicherte) Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorlag, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Auch der Umstand, dass es sich bei dieser Beschäftigung um einen "Ferialjob" gehandelt hat, ändert nichts am Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG im August 2006, an das ohne Unterbrechung die geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber anschloss.