Der Beitragsbemessung und auch dem gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsvergleich mit dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn ist im Falle einer Nettolohnvereinbarung das entsprechend errechnete Bruttoentgelt zugrunde zulegen
GZ 2007/08/0045, 22.12.2010
VwGH: Unter Entgelt sind gem § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Da der Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt iS dieser Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen. Das schließt freilich nicht aus, dass dem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zugrunde gelegt wird, da eine solche vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist. Der Beitragsbemessung und auch dem gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsvergleich mit dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn ist in einem solchen Fall das entsprechend errechnete Bruttoentgelt zugrunde zulegen.