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Sozialrecht

VwGH: Meldepflichtverletzungen gem § 111 iVm § 33 Abs 1 und 2 ASVG

Eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 33 Abs 1 und 2 ASVG kommt - bei ansonsten identen Tatumständen hinsichtlich Personen, Zeit und Ort und im Falle von Beschäftigten nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 oder nach § 4 Abs 4 ASVG - nur dann in Betracht, wenn eine Bestrafung allein wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG ausscheidet

20. 05. 2011
Gesetze: § 111 ASVG, § 33 ASVG
Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Meldepflichtverletzungen, Vollversicherung, Teilversicherung

GZ 2010/08/0153, 16.02.2011
VwGH: Die Tatbilder des § 111 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG (Bestehen einer Krankenversicherung im Rahmen einer Vollversicherung oder einer Teilversicherung) einerseits und jenes des § 111 ASVG iVm § 33 Abs 2 ASVG (Nichtbestehen einer Krankenversicherung, aber Bestehen einer Teilversicherung entweder in der Unfallversicherung als geringfügig entlohnter Dienstnehmer oder in der Unfall- und Pensionsversicherung) andererseits können - bezogen auf Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 oder § 4 Abs 4 ASVG sowie auf einen konkreten Arbeitnehmer und eine konkrete Tatzeit - nicht nebeneinander verwirklicht werden, sondern nur alternativ, wobei das Tatbestandselement des Vorliegens einer Teilversicherung nur in der Unfallversicherung gem § 7 Z 3 lit a ASVG umfänglich enger ist, als jenes der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die nach § 33 Abs 1 und 2 ASVG zu melden ist. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 33 Abs 1 und 2 ASVG kommt - bei ansonsten identen Tatumständen hinsichtlich Personen, Zeit und Ort und im Falle von Beschäftigten nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 oder nach § 4 Abs 4 ASVG - daher nur dann in Betracht, wenn eine Bestrafung allein wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG ausscheidet. Eine auch nur versehentliche Doppelbestrafung ist insoweit - bei ansonsten gegebenem Sachverhalt - auszuschließen.
Bei Beschäftigten iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 (und bei jenen iSd § 4 Abs 4 ASVG) ist es daher unter dem Gesichtspunkt der Zwecke des Rechtsschutzes nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg Nr 11.894/A, zur Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat zwar erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung, aber auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und -zeitpunkt präzise zu nennen; es reicht im Übrigen aber aus, den Tatverdacht auf § 111 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG zu stützen, da diese Bestimmung kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 33 Abs 2 ASVG auch für geringfügig Beschäftigte gilt und sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. Es kann daher in solchen Fällen § 33 Abs 2 ASVG jederzeit im Verfahren dann zusätzlich zu § 33 Abs 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 Z 1 iVm Abs 2 ASVG oder iSd § 4 Abs 4 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des § 33 Abs 1 ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt.

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