Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges und der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (§ 36 Abs 2 AlVG) an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden; in Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden
GZ 2008/08/0022, 16.02.2011
Die Beschwerde macht geltend, dass lediglich dem Ehepartner im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte für die Notstandshilfe zu berücksichtigen seien. So wie Ansprüche auf Geldleistungen, die nicht zugeflossen seien, nicht angerechnet werden dürften, könnten aus steuerlichen Gründen verteilte Beträge, die tatsächlich nicht zufließen und daher die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beeinflussen würden, keine Auswirkung haben. Der gegenständliche Betrag sei dem Gatten der Bf im Jahr 2003 zugeflossen, aus steuerlichen Gründen habe er diesen auf die Jahre 2003 bis 2005 aufgeteilt. Somit seien ihm aber im Zeitraum von Oktober 2005 bis Jänner 2006 diese Beträge nicht zugeflossen. § 36 AlVG zufolge sei die Notlage aber nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bestimmen und nicht allein nach steuerlichen Vorschriften. Umfasst seien grundsätzlich nur Einkommen, welche die Leistungsfähigkeit erhöhten. Darunter könne das Einkommen aus dem Jahr 2003 nicht verstanden werden, weil es weder wirtschaftliches Einkommen noch Vermögen darstelle. Die belangte Behörde hätte aufgrund der Vorlage des Einkommensteuerbescheids sowie aufgrund des Berufungsvorbringens ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren über die Art der versteuerten Beträge einleiten müssen.
VwGH: Dem Vorbringen, wonach nur tatsächlich zugeflossene Einkünfte zu berücksichtigen seien und in Folge dessen die belangte Behörde Erhebungen zur Art der versteuerten Beträge hätte machen müssen, ist zu entgegnen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges und der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (§ 36 Abs 2 AlVG) an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen. Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Umstand, dass der im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Bf enthaltene Veräußerungsgewinn, der ihm bereits in einem früheren Jahr zugeflossen ist, aber aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage auf drei Jahre verteilt werden konnte, keinen Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelung des § 36a Abs 2 AlVG.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Anrechnung des Partnereinkommens vom Ergebnis des Einkommensteuerbescheides des Ehegatten für das Jahr 2005, ohne Abzug für einen darin enthaltenen verteilten Veräußerungsgewinn, ausgegangen ist.