Nach der Rsp des VwGH zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches gem § 46 AlVG lässt es die mit dieser Bestimmung getroffene abschließende Normierung selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet
GZ 2007/08/0204, 24.11.2010
Die Bf macht geltend, ihr sei vom AMS kein Antragsformular auf Zuerkennung von Notstandshilfe ausgehändigt worden, wodurch ihr die Möglichkeit einer Antragstellung verweigert worden sei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen gegenteiligen Feststellungen werden in der Beschwerde im Wesentlichen als unschlüssig gerügt.
VwGH: Es kann dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen auf einer einwandfreien Beweiswürdigung aufbauen, da es nach stRsp des VwGH zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches gem § 46 AlVG die mit dieser Bestimmung getroffene abschließende Normierung selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Diese Grundsätze sind auch im Fall des Antrags auf Fortbezug der Notstandshilfe heranzuziehen.