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Sozialrecht

VwGH: Arbeitswilligkeit - sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert; eine arbeitslose Person hat sich zur Aufnahme einer Beschäftigung verfügbar zu halten, wozu auch zählt, dass eine Einschränkung der Verfügbarkeit infolge Vereinbarung privater Termine während der üblichen Arbeitszeit vermieden wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 AlVG, § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit

GZ 2008/08/0191, 20.10.2010
Der Bf rügt, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihm vom AMS am 16. Jänner 2008 eine Beschäftigung beim möglichen Dienstgeber W Personal GmbH zugewiesen worden sei (wo er sich auch am 5. Februar 2008 vorgestellt habe, er aber lediglich vorgemerkt worden sei), die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ab 3. März 2008 aber von einem Mitarbeiter der W Industriemontagen GmbH mitgeteilt worden sei. Hiebei handle es sich um unterschiedliche Gesellschaften.
VwGH: Es ist nicht entscheidend, ob der Bf einen Anruf der W Personal GmbH oder der W Industriemontagen GmbH erhalten hat, da der Bf auch verpflichtet ist, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage. Eine Arbeitsmöglichkeit (entweder als zugewiesene Beschäftigung oder als sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit) lag unstrittig vor.
Im Rahmen der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung wird das Vorbringen des Bf, die Zusage des Dienstgebers am Freitag sei "zu kurzfristig" gewesen, als rechtlich unerheblich beurteilt ("weil ein bestimmtes Maß an Flexibilität von einem 32jährigen vorausgesetzt werden kann"). Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gem § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das AMS grundsätzlich jederzeit erreichbar ist. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt. Dass nach den Umständen auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erforderlich sind, beinhaltet aber nicht, dass auch ohne weitere Vorankündigung eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorgenommen werden dürfte. Das Gesetz ermächtigt die regionale Geschäftsstelle nicht, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person einen bestimmten Arbeitsbeginn festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann. Auch dann, wenn eine arbeitslose Person von einem potentiellen Arbeitgeber "in Evidenz" gehalten wird, ist sie nicht verpflichtet, sich "auf Abruf" bereit zu halten. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor:
Nach dem Vorbringen des Bf sei er am Freitag um 16.30 Uhr telefonisch verständigt worden, dass Arbeitsbeginn am darauf folgenden Montag sei. Dabei handelte es sich aber um keine Einweisung in ein Arbeitsverhältnis "von einer Minute auf die andere". Dem Bf wäre es vielmehr zumutbar gewesen, sich auf diesen Arbeitsbeginn entsprechend vorzubereiten und einzurichten. Eine arbeitslose Person hat sich zur Aufnahme einer Beschäftigung verfügbar zu halten, wozu auch zählt, dass eine Einschränkung der Verfügbarkeit infolge Vereinbarung privater Termine während der üblichen Arbeitszeit vermieden wird.

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