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Sozialrecht

VwGH: Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach § 9 Abs 1 AlVG - zur Begründungspflicht des AMS

In den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, § 9 Abs 8 AlVG enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung; in Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können; daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen kann und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch bloß Nützlichkeit der Maßnahme im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann; ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 Abs 8 AlVG, § 10 Abs 1 Z 3 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, Begründungspflicht des AMS

GZ 2009/08/0109, 20.10.2010
Der Bf bestreitet die Zumutbarkeit der Maßnahme. Es sei in keiner Weise dargelegt worden, weshalb diese Maßnahme notwendig sei. Er sei auch nicht darüber belehrt worden, dass im Rahmen der Maßnahmen seine Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft werden müssten. Eine Maßnahmenbelehrung wäre aber unbedingt notwendig gewesen, da er bereits inhaltlich gleiche Maßnahmen absolviert habe. Alle bisherigen Maßnahmen seien bei ihm erfolglos geblieben. Sein wesentliches Vermittlungshindernis, sein Alter von 59 Jahren, könne ohnedies nicht behoben werden.
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I 104/2007 setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das AMS davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das AMS eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen iSd § 9 Abs 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.
Mit BGBl I 104/2007 wurde die Bestimmung des § 9 Abs 8 AlVG eingefügt. Demnach hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit iVm bestimmten bereits etwa im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
In den Gesetzesmaterialien wird hiezu ausgeführt, Abs 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können.
Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen kann und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch bloß Nützlichkeit der Maßnahme im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen.
In der Niederschrift vom 1. Dezember 2008 wurde festgehalten, der Bf habe dem AMS "keine (oder nicht zeitgemäße) Bewerbungsunterlagen" vorgelegt. Er benötige daher Unterstützung bei der Erstellung dieser Unterlagen und bei der Arbeitssuche. Die Maßnahme sei geeignet, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen: Bewerbungsunterlagen aktualisieren, Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen, Erarbeitung und Umsetzung von Arbeitssuchstrategien.
In der Berufung hatte der Bf hiezu eingewandt, er habe bereits mehrere inhaltlich gleiche Maßnahmen (Einzelcoaching, Bewerbungstraining) absolviert. Es fehle daher an der Notwendigkeit dieser Maßnahme, die wohl keine Defizite schließen würde, die nicht schon durch die vorangegangenen geschlossen worden wären.
Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen und folglich damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Bf iZm Bewerbungsvorgängen fehlen. Diesbezügliche Ermittlungen, zu denen dem Bf Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre, und darauf gegründete Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht durchgeführt bzw getroffen. Allein auf Grund der Begründung im angefochtenen Bescheid, der Bf habe zuletzt im Jahr 2005 eine Maßnahme besucht, bei dem es sich um ein Einzelcoaching gehandelt habe, der Arbeitsmarkt ändere sich laufend und die Maßnahmen würden laufend entsprechend angepasst, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Bf bestimmte Kenntnisse und Befähigungen iZm Bewerbungsvorgängen fehlen.

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