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Sozialrecht

VwGH: § 90 B-KUVG - zur Frage der Kausalität eines Dienstunfalls iZm Anlageschaden

Eine krankhafte Veranlagung ist nur dann alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis (wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen) ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte; allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 90 B-KUVG, § 101 B-KUVG
Schlagworte: Beamte, Unfallversicherung, Dienstunfall, Kausalität, Anlageschaden, Versehrtenrente

GZ 2008/09/0188, 27.01.2011
Der Bf wendet sich in der Beschwerde gegen die Verneinung der Kausalität zwischen seinem Sturz vom 15. März 2005 und den bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Folgen.
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22. Juni 2005, 2002/12/0142 zur Frage der Kausalität eines Dienstunfalls wie folgt ausgeführt hat:"Im Hinblick darauf, dass sowohl § 31 UFS-Graz als auch die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 101 B-KUVG dem § 203 Abs 1 ASVG entsprechen, sind Kausalitätsfragen entsprechend der zu den unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergangenen reichhaltigen Judikatur des OGH zu lösen.
Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis für die Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind nach dieser Judikatur des OGH beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidungszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war.
Die im bisherigen Verfahren erwiesene krankhafte Veranlagung der Bf ist allerdings nur dann alleinige oder überragende Ursache (für die am 20. Juni 1997 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes), wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis (wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen) ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte.
Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden. Es sind daher - bisher unterbliebene - Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung bei der Bf ausgelöst hätten. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei - wie gezeigt - eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt. Ebenso wird - zur Ermöglichung einer Nachprüfung der erforderlichen zeitlichen Nähe - abzuklären sein, wann durch alltägliche Belastungen mit dem Eintritt identer Verletzungsfolgen zu rechnen gewesen wäre."

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